§ 4 LaborV

Voraussetzungen der Zulassung

(1) Zugelassen werden Prüflaboratorien, die über die erforderliche personelle und gerätetechnische Ausstattung verfügen und die Kompetenz entsprechend DIN EN ISO/IEC 17025 (Ausgabe August 2005) nachweisen können.

(2) 1Prüflaboratorien müssen von einer Person verantwortlich geleitet werden (Prüflaboratorienleiter), die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt und zuverlässig ist. 2Die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllen Personen, die

1.

einen Bachelor-, Master- oder Diplomstudiengang an einer inländischen Universität oder Fachhochschule im Studienfach Chemie, Lebensmittelchemie oder einer vergleichbaren Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen haben,

2.

über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der Wasser- und Abwasseranalytik in den letzten fünf Jahren verfügen und

3.

nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, das ihre Tätigkeit beeinflussen kann.

 3Ausländische Ausbildungsnachweise können nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl L 255 S. 22, ber. 2007 L 271 S. 18, 2008 L 93 S. 28, 2009 L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) 279/2009 vom 6. April 2009 (ABl L 93 S. 11), anerkannt werden. 4Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist Voraussetzung für die Anerkennung. 5Das Landesamt kann im Einzelfall Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Satz 2 zulassen, wenn dadurch eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung nicht gefährdet ist. 6Unzuverlässig sind insbesondere Personen, die

1.

die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht besitzen,

2.

wegen gemeingefährlicher Delikte oder wegen Delikte gegen die Umwelt oder sonstiger Strafbestimmungen zum Schutz der Umwelt zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind,

3.

wegen Verletzung der Vorschriften des Wasser-, Immissionsschutz-, Abfall- oder Naturschutzrechts mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als 500 Euro belegt worden sind oder

4.

durch gerichtliche Anordnung oder durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.

 7Die Anforderungen nach den Sätzen 2 bis 6 gelten auch für den Vertreter des Prüflaboratorienleiters. 8Sie gelten nicht für anerkannte private Sachverständige nach § 1 Nr. 6 der Verordnung über private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (VPSW) für eine Zulassung im Bereich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1.

(3) 1Prüflaboratorien müssen über eine ausreichende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von eineinhalb Millionen Euro pauschal für Personen-, Sach-, Gewässer- und Vermögensschäden je Versicherungsfall bei mindestens zweifacher Maximierung im Versicherungsjahr verfügen. 2Abs. 2 Satz 8 gilt entsprechend.

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