Art. 100 LKrO
Bestellung eines Beauftragten
(1) Ist der geordnete Gang der Verwaltung durch Beschlußunfähigkeit des Kreistags oder durch seine Weigerung, gesetzmäßige Anordnungen der Rechtsaufsichtsbehörde auszuführen, ernstlich behindert, so kann die Rechtsaufsichtsbehörde die Landrätin oder den Landrat ermächtigen, bis zur Behebung des gesetzwidrigen Zustands für den Landkreis zu handeln.
(2) 1Weigert sich die Landrätin oder der Landrat oder ist sie oder er aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verhindert, die Aufgaben nach Absatz 1 wahrzunehmen, so beauftragt die Rechtsaufsichtsbehörde die gewählte stellvertretende Landrätin oder den gewählten stellvertretenden Landrat, für den Landkreis zu handeln, solange es erforderlich ist. 2Ist keine gewählte stellvertretende Landrätin und kein gewählter stellvertretender Landrat vorhanden oder ist auch sie oder er verhindert oder nicht handlungswillig, so handelt die Rechtsaufsichtsbehörde für den Landkreis.
(3) Die Staatsregierung kann ferner, wenn sich der gesetzwidrige Zustand anders nicht beheben lässt, den Kreistag auflösen und dessen Neuwahl anordnen.
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