Art. 99 LKrO
Recht der Ersatzvornahme
1Kommt der Landkreis binnen einer ihm gesetzten angemessenen Frist den Anordnungen der Rechtsaufsichtsbehörde nicht nach, so kann diese die notwendigen Maßnahmen an Stelle des Landkreises verfügen und vollziehen. 2Die Kosten trägt der Landkreis.
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