§ 1 LPO I

Bezeichnung und Zweck der Prüfung

(1) 1Die Erste Prüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Erste Lehramtsprüfung) besteht aus der Ersten Staatsprüfung und studienbegleitend abzulegenden Prüfungen aus den Studienmodulen (Modulprüfungen). 2Die Erste Staatsprüfung wird einheitlich abgehalten, die Modulprüfungen führen die Hochschulen selbstständig und in eigener Verantwortung durch.

(2) 1Die Erste Lehramtsprüfung ist eine Einstellungsprüfung im Sinn des Leistungslaufbahngesetzes und Hochschulabschlussprüfung. 2Sie dient der Feststellung, ob auf Grund des Studiums die fachliche Eignung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt an öffentlichen Schulen erworben wurde. 3In der Ersten Lehramtsprüfung soll nachgewiesen werden, dass die durch das Studium zu erwerbenden Voraussetzungen für das angestrebte Lehramt vorliegen.

(3) Soweit in dieser Prüfungsordnung keine anderen Regelungen vorgesehen sind, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO).

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