§ 2 LPO I

Begriffsbestimmungen

Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird der Begriff „Fach“ im Sinn dieser Prüfungsordnung verwendet für

1.

Erziehungswissenschaften (§ 32),

2.

Didaktik der Naturwissenschaft und Technik (§§ 35 bis 38),

3.

Didaktik der Grundschule (§ 36),

4.

Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule (§ 38),

5.

ein Unterrichtsfach (§§ 40 bis 58),

6.

ein vertieft studiertes Fach für das Lehramt an Gymnasien (§§ 61 bis 84),

7.

eine vertieft studierte sonderpädagogische Fachrichtung (§§ 94 bis 100),

8.

eine sonderpädagogische Fachrichtung als Qualifizierungsstudium oder eine sonderpädagogische Qualifikation (§§ 103 bis 109),

9.

Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt (§ 110),

10.

eine pädagogische Qualifikation (§§ 112 bis 118).

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