§ 2 LPO I
Begriffsbestimmungen
Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird der Begriff „Fach“ im Sinn dieser Prüfungsordnung verwendet für
- 1.
-
Erziehungswissenschaften (§ 32),
- 2.
- 3.
-
Didaktik der Grundschule (§ 36),
- 4.
-
Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule (§ 38),
- 5.
- 6.
-
ein vertieft studiertes Fach für das Lehramt an Gymnasien (§§ 61 bis 84),
- 7.
-
eine vertieft studierte sonderpädagogische Fachrichtung (§§ 94 bis 100),
- 8.
-
eine sonderpädagogische Fachrichtung als Qualifizierungsstudium oder eine sonderpädagogische Qualifikation (§§ 103 bis 109),
- 9.
-
Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt (§ 110),
- 10.
-
eine pädagogische Qualifikation (§§ 112 bis 118).
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