§ 22a LPO II

Erzieherische Kompetenz

1Gegen Ende des Vorbereitungsdienstes erstellt der Leiter oder die Leiterin des Studienseminars auf Grund von Vorschlägen der Seminarlehrkräfte ein Gutachten, in dem die erzieherische Kompetenz eines jeden Prüfungsteilnehmers und einer jeden Prüfungsteilnehmerin unter Verwendung der Notenstufen des § 8 dieser Prüfungsordnung in Verbindung mit § 12 Abs. 1 LPO I bewertet wird. 2Tätigkeiten in Schülerheimen, Tagesheimen, Tagesstätten, Schulvorbereitenden Einrichtungen und Einrichtungen der pädagogischen Frühförderung, die im Rahmen des Vorbereitungsdienstes abgeleistet werden, sind in die Bewertung der erzieherischen Kompetenz einzubeziehen, ebenso Lehrgänge und Lehrveranstaltungen (z.B. Schulwandern, Schulspiel, Sprecherziehung, Verkehrserziehung), die im Rahmen des Vorbereitungsdienstes durchgeführt werden. 3Beobachtungen hinsichtlich der Tätigkeit in einem Erweiterungsfach nach dem Zweiten Teil dieser Prüfungsordnung können bei der Bewertung der erzieherischen Kompetenz angemessen berücksichtigt werden. 4§ 22 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

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