§ 1 LWO
Landeswahlleiter und Wahlkreisleiter
1Der Landeswahlleiter, sein Stellvertreter, die Wahlkreisleiter und ihre Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt. 2Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration macht ihre Namen und die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen vor jeder Landtagswahl bekannt.
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