§ 2 LWO
Stimmkreisleiter und Abstimmungsleiter
(1) 1Die Stimmkreisleiter, die Abstimmungsleiter und ihre Stellvertreter werden vor jeder Abstimmung spätestens alsbald nach der Festsetzung des Tags der Abstimmung ernannt. 2Für mehrere Stimmkreise im Gebiet einer Gemeinde oder eines Landkreises kann ein gemeinsamer Stimmkreisleiter ernannt und ein gemeinsamer Stimmkreisausschuss gebildet werden. 3Die Regierung teilt die Namen der Stimmkreisleiter, der Abstimmungsleiter und deren Stellvertreter sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen dem Landeswahlleiter mit und macht sie bekannt.
(2) Die Stimmkreisleiter, die Abstimmungsleiter und ihre Stellvertreter üben ihr Amt auch nach der Abstimmung aus, die Stimmkreisleiter längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, die Abstimmungsleiter längstens bis zur Zulassung der Vernichtung der Abstimmungsunterlagen nach § 90 Abs. 1 Satz 3.
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