§ 90 LWO
Vernichtung der Abstimmungsunterlagen
(1) 1Die Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Landtags vernichtet werden. 2Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann zulassen, dass die Unterlagen schon früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können. 3Den Zeitpunkt der Vernichtung der Unterlagen eines Volksbegehrens oder eines Volksentscheids bestimmt das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.
(2) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 25 Abs. 8 Satz 2 und § 26 Abs. 1 sowie Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlkreisvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Abstimmung zu vernichten, wenn nicht das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
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