§ 10 MeldDV
Datenübermittlungen an die Sprengstoffbehörden
(1) Die Meldebehörden übermitteln der zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Sprengstoffgesetz zuständigen bayerischen Behörde bei einem Zu- oder Wegzug, bei einer Änderung der derzeitigen Anschrift im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde, einem Wohnungsstatuswechsel, einem Sterbefall oder einer Namensänderung folgende Daten eines Einwohners, der im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis ist:
Datenblätter: |
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1. |
Familienname |
0101 bis 0106, |
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2. |
frühere Namen |
0201 bis 0206, |
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3. |
Vornamen und frühere Vornamen |
0301 bis 0304, |
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4. |
Doktorgrad |
0401, |
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5. |
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat |
0601 bis 0603, |
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6. |
Geschlecht |
0701, |
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7. |
gesetzliche Vertreter |
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a) |
Familienname |
0902 bis 0903, |
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b) |
Vornamen |
0904, |
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c) |
Doktorgrad |
0905, |
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d) |
Anschrift |
1200 bis 1212, 0907a, |
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8. |
derzeitige Anschrift (Hauptwohnung) oder Wegzugsanschrift, bei einem Wegzug in das Ausland auch den Staat |
1200 bis 1213a, 1232, 1233, |
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9. |
Sterbedatum |
1901, |
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10. |
die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 SprengG erteilt worden ist, sowie die Behörde, die diese Tatsache mitteilt, mit Angabe des Datums der erstmaligen Erteilung |
2801, 2802. |
(2) Die Sprengstoffbehörden können bei einer Personensuche über den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 genannten Datenumfang hinaus die in Abs. 1 Nr. 10 genannten Daten aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayGMPP geschaffenen zentralen Meldedatenbestand automatisiert abrufen.
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