§ 10 MeldDV

Datenübermittlungen an die Sprengstoffbehörden

(1) Die Meldebehörden übermitteln der zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Sprengstoffgesetz zuständigen bayerischen Behörde bei einem Zu- oder Wegzug, bei einer Änderung der derzeitigen Anschrift im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde, einem Wohnungsstatuswechsel, einem Sterbefall oder einer Namensänderung folgende Daten eines Einwohners, der im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis ist:

Datenblätter:

1.

Familienname

0101 bis 0106,

2.

frühere Namen

0201 bis 0206,

3.

Vornamen und frühere Vornamen

0301 bis 0304,

4.

Doktorgrad

0401,

5.

Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat

0601 bis 0603,

6.

Geschlecht

0701,

7.

gesetzliche Vertreter

a)

Familienname

0902 bis 0903,

b)

Vornamen

0904,

c)

Doktorgrad

0905,

d)

Anschrift

1200 bis 1212,

0907a,

8.

derzeitige Anschrift (Hauptwohnung) oder Wegzugsanschrift, bei einem Wegzug in das Ausland auch den Staat

1200 bis 1213a, 1232, 1233,

9.

Sterbedatum

1901,

10.

die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 SprengG erteilt worden ist, sowie die Behörde, die diese Tatsache mitteilt, mit Angabe des Datums der erstmaligen Erteilung

2801, 2802.

(2) Die Sprengstoffbehörden können bei einer Personensuche über den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 genannten Datenumfang hinaus die in Abs. 1 Nr. 10 genannten Daten aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayGMPP geschaffenen zentralen Meldedatenbestand automatisiert abrufen.

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