§ 9 MeldDV

Datenübermittlungen an die Waffenerlaubnisbehörden

(1) Die Meldebehörden übermitteln der zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Waffengesetz (WaffG) zuständigen bayerischen Behörde bei einem Zu- oder Wegzug, einer Änderung der derzeitigen Anschrift im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde, einem Wohnungsstatuswechsel, einem Sterbefall oder einer Namensänderung folgende Daten eines Einwohners, der im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist oder gegen den ein Waffenbesitzverbot erlassen wurde:

Datenblätter:

1.

Familienname

0101 bis 0106,

2.

frühere Namen

0201 bis 0206,

3.

Vornamen und frühere Vornamen

0301 bis 0304,

4.

Doktorgrad

0401,

5.

Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat

0601 bis 0603,

6.

Geschlecht

0701,

7.

gesetzliche Vertreter

a)

Familienname

0902 bis 0903,

b)

Vornamen

0904,

c)

Doktorgrad

0905,

d)

Anschrift

1200 bis 1212,

0907a,

8.

derzeitige Anschrift (Hauptwohnung) oder Wegzugsanschrift, bei einem Wegzug in das Ausland auch den Staat

1200 bis 1213a, 1232, 1233,

9.

Sterbedatum

1901,

10.

die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt oder ein Waffenbesitzverbot erlassen worden ist, sowie die jeweilige Behörde, die diese Tatsache mitteilt, mit Angabe des Datums, an dem die waffenrechtliche Erlaubnis erstmals erteilt oder das Waffenbesitzverbot erlassen worden ist

2601 bis 2604.

(2) Die Waffenerlaubnisbehörden können bei einer Personensuche über den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 genannten Datenumfang hinaus die in Abs. 1 Nr. 10 genannten Daten aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayGMPP geschaffenen zentralen Meldedatenbestand automatisiert abrufen.

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