§ 10 PO-A
Anmeldung zur Prüfung
(1) Der Ausbildende hat die Auszubildenden mit deren Zustimmung innerhalb der Anmeldefrist (§ 7 Abs. 2) schriftlich bei der geschäftsführenden Stelle für den Prüfungsausschuß anzumelden.
(2) In Fällen des § 40 BBiG und – wenn ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht – bei Wiederholungsprüfungen, können die Prüfungsbewerber selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen.
(3) Der Anmeldung sollen beigefügt werden
- a)
-
in den Fällen der §§ 39 und 40 Abs. 1 BBiG
- aa)
-
Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung und eine Bestätigung des Ausbildenden über das Führen des Berichtshefts,
- bb)
-
gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise,
- cc)
-
gegebenenfalls ärztliche Bescheinigung über Art und Umfang einer gesundheitlichen Beeinträchtigung;
- b)
-
in den Fällen des § 40 Abs. 2 und 3 BBiG
- aa)
-
Tätigkeitsnachweis oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten im Sinn des § 40 Abs. 2 und 3 BBiG,
- bb)
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gegebenenfalls ärztliche Bescheinigung über Art und Umfang einer gesundheitlichen Beeinträchtigung;
- c)
-
bei Wiederholungsprüfungen Zeugnisse und Bescheide nach §§ 24 und 25 über vorangegangene Prüfungen.
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