§ 22 POEich
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
(1) Das Prüfungsergebnis ist den Prüfungsteilnehmenden nach Abschluss des mündlichen Teils der Prüfung bekannt zu geben.
(2) 1Prüfungsteilnehmende, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis, aus dem ihre Gesamtprüfungsnote nach Notenbezeichnung und Zahlenwert (§ 19) und die erreichte Platzziffer (§ 20) zu ersehen sind. 2In dem Zeugnis sind ferner die Noten für die einzelnen Prüfungsarbeiten des schriftlichen Teils der Prüfung und die Gesamtnote des mündlichen Teils der Prüfung aufzuführen.
(3) Prüfungsteilnehmende, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten darüber eine Bescheinigung, aus der die Gründe des Nichtbestehens (§§ 15, 19, 21) ersichtlich sind.
(4) Auf Antrag der zuständigen Landesbehörde unterbleibt im Zeugnis der jeweiligen Prüfungsteilnehmenden die Angabe der erreichten Platzziffer.
(5) Sofern die beamtenrechtlichen Landesvorschriften dies zulassen, kann auf Antrag der zuständigen Landesbehörde Teilnehmenden an der Prüfung für den gehobenen eichtechnischen Dienst, die die Prüfung nicht bestanden haben, vom Prüfungsausschuss die Befähigung für die Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes zuerkannt werden, wenn auf Grund ihrer Prüfungsleistungen davon ausgegangen werden kann, dass sie die in der Prüfung für den mittleren eichtechnischen Dienst gestellten Anforderungen erfüllt hätten.
(6) Prüfungsteilnehmende können innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen.
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