§ 23 PrüfVBau
Fachrichtungen
1Prüfsachverständige für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen können für folgende Fachrichtungen anerkannt werden:
- 1.
- 2.
- 3.
- 4.
- 5.
- 6.
- Feuerlöschanlagen (§ 2 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 SPrüfV).
2Die Anerkennung nach Satz 1 Nr. 1 kann auf Lüftungsanlagen für Garagen (§ 14 Abs. 1 der Garagen- und Stellplatzverordnung) beschränkt werden.
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