§ 18 QualV

Qualifikation für ein Studium an der Hochschule für Fernsehen und Film

1Die Qualifikation für ein Studium an der Hochschule für Fernsehen und Film wird durch die allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife, die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 29 oder die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 30 nachgewiesen. 2Die Hochschule kann bei außergewöhnlicher Begabung und Eignung, die in der Eignungsprüfung gemäß § 19 nachgewiesen werden muss, Ausnahmen zulassen, sofern eine Berufsausbildung abgeschlossen oder eine mindestens dreijährige einschlägige Berufspraxis absolviert wurde.

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