§ 29 QualV

Allgemeiner Hochschulzugang für Absolventen und Absolventinnen einer beruflichen Fort- oder Weiterbildungsprüfung

(1) 1Der allgemeine Zugang zur Hochschule gemäß Art. 45 Abs. 1 BayHSchG wird nachgewiesen durch ein im Freistaat Bayern erworbenes

1.

Zeugnis über die bestandene, nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung abgelegte Meisterprüfung,

2.

Zeugnis über die bestandene, nach §§ 53, 54 des Berufsbildungsgesetzes oder §§ 42, 42a der Handwerksordnung abgelegte berufliche Fortbildungsprüfung, deren vorbereitender Lehrgang einen Stundenumfang von mindestens 400 Stunden umfasst,

3.

Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule oder Fachakademie; Absolventen und Absolventinnen einer Fachakademie für Sozialpädagogik haben darüber hinaus auch die Urkunde über die staatliche Anerkennung zum „Staatlich anerkannten Erzieher“ bzw. zur „Staatlich anerkannten Erzieherin“ oder eine gesonderte Bescheinigung über das Bestehen des Berufspraktikums vorzulegen,

4.

Zeugnis über den bestandenen Fortbildungsabschluss an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie, wenn die Prüfungsordnung staatlich genehmigt ist und/oder ein Staatskommissär an den Prüfungen mitwirkt und die Fortbildung einen Stundenumfang von mindestens 400 Stunden umfasst, oder

5.

Zeugnis über die bestandene Prüfung zum Verwaltungsfachwirt oder zur Verwaltungsfachwirtin oder die bestandene Fachprüfung II an der Bayerischen Verwaltungsschule.

 2Der allgemeine Zugang nach Satz 1 setzt voraus, dass ein Beratungsgespräch an der Hochschule absolviert wurde, an der das Studium aufgenommen werden soll; die Hochschule stellt hierüber eine Bescheinigung aus. 3Zusätzlich sind die Durchschnittsnote der beruflichen Fortbildungsprüfung und das Datum des Erwerbs der Studienberechtigung zu bescheinigen. 4Das von einer bayerischen Hochschule bescheinigte Beratungsgespräch wird von einer anderen Hochschule anerkannt.

(2) Für außerhalb des Freistaates Bayern im Inland erworbene Bildungsnachweise

1.

im Sinn von Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 bis 5 gilt Abs. 1 entsprechend,

2.

im Sinn von Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt Abs. 1 entsprechend, wenn die Prüfung gemäß den Bestimmungen der vom zuständigen Bundesministerium nach § 53 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42 der Handwerksordnung erlassenen Fortbildungsordnung abgelegt wurde; im Übrigen gelten sie als Nachweis des allgemeinen Zugangs zur Hochschule gemäß Art. 45 Abs. 1 BayHSchG nur, wenn sie im Rahmen des Zulassungs- und/oder Immatrikulationsverfahrens von der Hochschule als gleichwertig im Sinn von Abs. 1 anerkannt worden sind; in Zweifelsfällen ist die im Freistaat Bayern örtlich zuständige Stelle nach § 71 des Berufsbildungsgesetzes zu beteiligen; Abs. 1 Sätze 2 bis 4 finden Anwendung.

(3) 1Bildungsnachweise, die im Ausland erworben wurden, gelten als Nachweis des allgemeinen Zugangs zur Hochschule gemäß Art. 45 Abs. 1 BayHSchG nur, wenn sie im Rahmen des Zulassungs- und/oder Immatrikulationsverfahrens von der Hochschule als gleichwertig im Sinn von Abs. 1 anerkannt worden sind; in Zweifelsfällen ist die im Freistaat Bayern örtlich zuständige Stelle nach § 71 des Berufsbildungsgesetzes zu beteiligen. 2Abs. 1 Sätze 2 bis 4 finden Anwendung.

(4) 1Der allgemeine Zugang zur Hochschule gemäß Art. 45 Abs. 1 BayHSchG kann auch nachgewiesen werden durch

1.

eine Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gleichwertige Qualifikation im Sinn des Seemannsgesetzes (staatliche Befähigungszeugnisse für den nautischen oder technischen Schiffsdienst) oder

2.

ein Zeugnis über eine bestandene Fort- oder Weiterbildungsprüfung nach einer landesrechtlichen Fort- oder Weiterbildungsregelung für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe, deren vorbereitender Lehrgang einen Stundenumfang von mindestens 400 Stunden umfasst, oder

3.

ein Zeugnis über eine nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V. durchgeführte bestandene Weiterbildungsprüfung, deren vorbereitender Lehrgang einen Stundenumfang von mindestens 400 Stunden umfasst; die Weiterbildungsstätte muss von der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V. anerkannt sein.

 2Abs. 1 Sätze 2 bis 4 finden Anwendung.

(5) Unberührt bleibt das zusätzliche Bestehen einer Eignungsprüfung in den Fällen des Art. 44 Abs. 2 Sätze 1 und 4 sowie Abs. 3 BayHSchG oder eines Eignungsfeststellungsverfahrens gemäß Art. 44 Abs. 4 BayHSchG.

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