§ 2 QualV
Allgemeine Hochschulreife – im Freistaat Bayern außerhalb des Hochschulbereichs erworben
Die allgemeine Hochschulreife wird nachgewiesen durch ein im Freistaat Bayern erworbenes
- 1.
-
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife eines öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasiums, Abendgymnasiums oder Instituts zur Erlangung der Hochschulreife (Kolleg);
- 2.
-
Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschule oder Berufsoberschule (§ 4 Nr. 1) in Verbindung mit dem Zeugnis einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschule oder Berufsoberschule über den Nachweis der notwendigen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache;
- 3.
-
Zeugnis über die bestandene Prüfung für den Hochschulzugang von besonders befähigten Berufstätigen (Begabtenprüfung);
- 4.
-
Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung des Lehrgangs der Bundeswehrfachschulen zur Erlangung des Bildungsstands, der der allgemeinen Hochschulreife entspricht, zusammen mit einer Urkunde des Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in Oberbayern-West;
- 5.
-
Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung gemäß §§ 1, 5 der Ordnung über die Ausbildung und Prüfungen in den Sonderlehrgängen für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz (Aussiedlerlehrgangs- und Prüfungsordnung – ALPO) vom 17. Juni 1996 (GVBl S. 249, BayRS 2235-5-1-UK) in der jeweils geltenden Fassung.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.