§ 3 QualV
Allgemeine Hochschulreife – im Freistaat Bayern innerhalb des Hochschulbereichs erworben
Die allgemeine Hochschulreife wird außerdem nachgewiesen durch ein im Freistaat Bayern erworbenes
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Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung (Hochschulprüfung, Staatsprüfung) nach einem Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern an einer Universität oder Kunsthochschule;
- 2.
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Zeugnis über die bestandene Diplomprüfung nach der Diplomprüfungsordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für das Studium an der Hochschule für Politik München vom 23. März 1982 (KMBl II S. 568) in der jeweils geltenden Fassung;
- 3.
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Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung in einem Fachhochschulstudiengang nach einem Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern;
- 4.
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Zeugnis über die bestandene Qualifikationsprüfung im Sinn des Art. 8 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F) in der jeweils geltenden Fassung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn
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Verwaltung und Finanzen;
- b)
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Bildung und Wissenschaft, fachliche Schwerpunkte Archiv- und Bibliothekswesen;
- c)
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Justiz;
- d)
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Polizei und Verfassungsschutz, fachlicher Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst;
- e)
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Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Verwaltungsinformatik.
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