§ 20 QualV

Qualifikationsmöglichkeiten

(1) 1Die Qualifikation für ein Studium an Fachhochschulen, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, wird nachgewiesen durch:

1.

die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife;

2.

die Fachhochschulreife oder fachgebundene Fachhochschulreife;

3.

die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 29 oder die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 30.

 2Die fachgebundene Fachhochschulreife und die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 30 berechtigen nur zum Studium bestimmter Studiengänge an Fachhochschulen.

(2) Abs. 1 gilt auch für Fachhochschulstudiengänge an anderen Hochschulen.

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