§ 36 QualV
Qualifikationsvoraussetzungen
(1) Die Abschnitte 1 bis 6 und 8 gelten mit Ausnahme der §§ 12 bis 15 für staatlich anerkannte Hochschulen entsprechend.
(2) 1In die zentrale Eignungsprüfung für Sportstudiengänge (§§ 12 bis 15) kann eine staatlich anerkannte Hochschule, die einen Sportstudiengang anbietet, auf Antrag, über den das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst entscheidet, einbezogen werden. 2Stellt die Hochschule keinen Antrag, regelt sie die Einzelheiten der Eignungsprüfung durch Satzung; § 19 Abs. 2 gilt mit Ausnahme von Satz 1 Nrn. 9 und 10 entsprechend. 3Die Zulassung zur Eignungsprüfung kann nur bei Erfüllung der allgemeinen Qualifikationsvoraussetzungen und Vorlage eines ärztlichen Attests über die volle Sporttauglichkeit erfolgen.
(3) Für andere, nicht in Abschnitt 2 genannte künstlerische Studiengänge kann die Hochschule durch Satzung neben der Eignungsprüfung den Vorbildungsnachweis nach Art. 43 Abs. 1 oder Art. 45 BayHSchG und weitere Vorbildungsnachweise fordern.
(4) Zuständige Stelle im Sinn von § 11 Abs. 1 Satz 1 und § 26 Abs. 1 Satz 1 ist bei Hochschulen, die noch nicht über die dauerhafte staatliche Anerkennung verfügen, die Zeugnisanerkennungsstelle.
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