§ 40 QualV
Anerkennung von Qualifikationen im Einzelfall
1Abschlüsse an Unterrichtseinrichtungen, Eignungsprüfungen oder sonstige Prüfungen, die den in dieser Verordnung genannten Qualifikationen gleichwertig sind, können im Einzelfall anerkannt werden
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soweit es sich um solche außerhalb des Hochschulbereichs handelt, vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus oder einer von diesem beauftragten Stelle,
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soweit es sich um solche innerhalb des Hochschulbereichs handelt, vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst oder einer von diesem beauftragten Stelle.
2§ 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
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