§ 8 QualV
Fachgebundene Hochschulreife – im Inland außerhalb des Hochschulbereichs erworben
(1) Die fachgebundene Hochschulreife wird, vorbehaltlich des Abs. 2, nachgewiesen durch ein außerhalb des Freistaates Bayern im Inland erworbenes
- 1.
-
Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschule oder Berufsoberschule oder
- 2.
-
Zeugnis über den Abschluss der Ausbildung an einer Einrichtung, die einer der in § 4 Halbsatz 1 Nrn. 4 und 5 genannten Abteilungen des Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern entspricht,
jedoch jeweils nur für die gemäß § 4 Halbsatz 2 festgelegten einschlägigen Studiengänge.
(2) § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.