§ 9 SchOSpL

Prüfungsteile

(1) Die Prüfung im Schwerpunktfach besteht aus einer praktischen Prüfung, einer theoretischen Prüfung und einer Prüfung der Lehreignung.

(2) 1In Sportarten, für die eine staatliche Prüfung für Fachsportlehrer vorgesehen ist, kann der Bewerber die Prüfung im Schwerpunktfach durch die Prüfung für Fachsportlehrer ersetzen. 2Für die Schwerpunktfächer Eiskunstlauf, Skilauf und Tennis wird die Prüfung im Schwerpunktfach stets durch die staatliche Prüfung für Fachsportlehrer ersetzt.

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