Art. 10 TZiWG
Rechte Dritter an den berechtigten Anwesen
1Werden durch die Ablösung eines Holznutzungsrechts Rechte Dritter an dem berechtigten Anwesen betroffen, so sind diese Rechte insoweit auf die dem Berechtigten nach Art. 4 oder 5 zu übereignenden Grundstücke oder Miteigentumsanteile zu erstrecken, als dies zur angemessenen Entschädigung des Rechtsinhabers erforderlich ist. 2Dies gilt nicht, wenn der Dritte das Holznutzungsrecht aus der Haftung entläßt.
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