Art. 9 TZiWG

Aufrechterhaltung von Benutzungsrechten und Benutzungsbefugnissen

(1) Beschränkte dingliche Rechte an den nach Art. 4, 5 oder 7 zu übereignenden Grundstücken werden, soweit sie nicht den Gegenstand der Ablösung bilden, unbeschadet des Art. 14 des Bayerischen Übergangsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch von dem Eigentumswechsel nicht berührt.

(2) Bestehen bezüglich der nach Art. 4, 5 oder 7 zu übereignenden Grundstücke schuldrechtliche Benutzungsbefugnisse, so treten die Berechtigten in die sich aus dem Rechtsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

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