Art. 12 TZiWG
Geldabfindung in besonderen Fällen
(1) 1Für den Verlust der Holznutzungsbefugnis an Nichtholzbodenflächen, die im Eigentum des Verpflichteten verbleiben, hat dieser den Berechtigten durch eine Geldzahlung in Höhe des Erwartungswerts der Holznutzungsbefugnis abzufinden. 2Dies gilt nicht, wenn und soweit der Berechtigte oder sein Rechtsvorgänger für die Beeinträchtigung der Holznutzungsbefugnis bereits entschädigt worden ist.
(2) Konsorten steht die Geldabfindung zu einem dem Wert ihrer bisherigen Nutzungsanteile entsprechenden Teil zu.
(3) Für Wertminderungen am aufstockenden Holzbestand der dem Berechtigten zu übereignenden Teilwald- oder Zinswaldgrundstücke, die durch den Jagdbetrieb des Verpflichteten verursacht wurden, ist der Berechtigte zu entschädigen, falls die Wertminderungen mehr als 40 % der Stammzahl eines Bestands (Unterfläche) betreffen.
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