Art. 13 TZiWG

Zahlungsvorschriften

(1) 1Ausgleichszahlungen und Geldabfindungen sind binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt zu leisten, in welchem die Ablösung der in Art. 1 bezeichneten Holznutzungsrechte und -vergünstigungen wirksam wird. 2Eine Verzinsung findet während dieses Zeitraumes nicht statt.

(2) 1Auf Antrag des Berechtigten soll diesem in begründeten Fällen bei der Ablösung gestattet werden, seine Zahlungsverbindlichkeiten in höchstens sieben Jahresraten zu tilgen; dies gilt auch hinsichtlich der anteiligen Zahlungsverpflichtung eines Konsorten. 2Die jeweiligen Restbeträge sind mit vier vom Hundert zu verzinsen.

(3) Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von sechs vom Hundert zu entrichten.

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