Art. 18 TZiWG

Bewertung der Rechtholz- und Vergünstigungsholzbezüge

(1) 1Der Kapitalwert der nachhaltigen Rechtholz- und Vergünstigungsholzbezüge ist das Fünfundzwanzigfache des um die Gegenreichnisse verminderten erntekostenfreien Jahreswerts des nachhaltig möglichen Holzertrags (durchschnittlicher Gesamtzuwachs – dGZ –) im Wirtschaftswald i.r.B. 2Für die Ermittlung des Jahreswerts des nachhaltig möglichen Holzertrags gilt Art. 17 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 Buchst. a) bis d) entsprechend.

(2) 1Der Wert der Gegenreichnisse ist für die Rechtholz-, Hauszahl-, Zahlholz- und fixierten Vergünstigungsholzbezüge sowie für die Verwilligungsholzbezüge getrennt zu berechnen. 2Zu diesem Zweck sind die Jahreswerte der genannten Bezüge festzustellen.

(3) Der Jahreswert der Rechtholzbezüge (Hausnotdurft) ergibt sich aus

a)

der Holzmenge; diese entspricht bei festgemessenen Holzrechten dem Jahresfixum; bei Bedarfsrechten ist sie nach dem Durchschnitt der letzten 50 Kalenderjahre vor dem Abschluß der Waldaufnahme zu berechnen; in Fällen, in denen die Anwendung dieses Berechnungszeitraumes zu grob unbilligen Ergebnissen führen würde, kann ein angemessener längerer Berechnungszeitraum oder ein zu errechnendes Jahresfixum zugrunde gelegt werden. Dieses Jahresfixum besteht aus dem jährlichen Unterhaltungsfixum (Art. 14 Abs. 3 Buchstabe b) FoRG), vermehrt um eine ewige Holzrente, die aus der halben Neubauholzmasse (Art. 14 Abs. 3 Buchstabe a) FoRG) unter Anwendung eines Zinsfußes von 4 vom Hundert errechnet wird.

b)

den Sortenanteilen; diese sind aus dem Durchschnitt der letzten fünfzehn Abgabejahre vor dem Abschluß der Waldaufnahme zu ermitteln;

c)

den erntekostenfreien Holzpreisen; die Holzpreise sind als Durchschnitt der in den Reservatwaldungen der Forstämter Benediktbeuern, Jachenau und Walchensee im Jahre des Abschlusses der Waldaufnahme und in den beiden vorangegangenen Jahren erzielten Preise zu ermitteln; der Veranschlagung der Erntekosten ist der beim Abschluß der Waldaufnahme gültige Tarifvertrag zugrunde zu legen.

(4) Der Jahreswert der Hauszahl-, Zahlholz- und fixierten Vergüngstigungsholzbezüge erechnet sich nach Abs. 3 jedoch mit der Maßgabe, daß die Holzmenge aus dem Durchschnitt der letzten fünfzehn Kalenderjahre vor dem Abschluß der Waldaufnahme zu ermitteln ist.

(5) Der Jahreswert der nachhaltigen Verwilligungsholzbezüge ist gleich dem Unterschiedsbetrag zwischen dem erntekostenfreien Jahreswert des nachhaltig möglichen Holzertrags (dGZ) im Wirtschaftswald i.r.B. und der Summe der Jahreswerte nach Abs. 3 und 4.

(6) Der Wert der jährlichen Gegenreichnisse für die Rechtholz-, Hauszahl-, Zahlholz- und fixierten Vergünstigungsholzbezüge errechnet sich aus den nach Abs. 3 Buchst. a) oder Abs. 4 und Abs. 3 Buchstabe b) ermittelten Holzmengen und Sortenanteilen sowie dem Durchschnitt der im Jahre des Abschlusses der Waldaufnahme und in den beiden vorangegangenen Jahren sortenweise festgesetzten Gegenreichnissätze.

(7) Der Wert der jährlichen Gegenreichnisse für die Verwilligungsholzbezüge ergibt sich aus

a)

der Holzmenge; diese ist gleich dem Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig möglichen Holzertrag (dGZ) im Wirtschaftswald i.r.B. und der Summe der Holzmengen nach Abs. 3 Buchst. a) und Abs. 4;

b)

dem Gegenreichnissatz je Erntefestmeter ohne Rinde; sind die Gegenreichnisse nicht fixiert, so setzt sich der Gegenreichnissatz je Erntefestmeter ohne Rinde aus den anteiligen Gegenreichnissätzen der Richtwerte, die den erntekostenbelasteten Qualitätsziffern der zutreffenden Holzsortengruppen entsprechen, zusammen; die Gegenreichnissätze der Richtwerte errechnen sich als Durchschnittssätze unter Zugrundelegung eines Holzartenanfalls von 80 vom Hundert Nadelholz und 20 vom Hundert Laubholz und einer normalen Güteklassenverteilung (Qualitätsklasse 1 der Tabelle 2, Anlage 1); Rechnungsgrundlage für die Bemessung sind der Durchschnitt der im Jahr des Abschlusses der Waldaufnahme in einem Forstamtsbezirk und in den beiden vorangegangenen Jahren für die einzelnen Holzsorten in der Bringungsklasse B festgesetzten Gegenreichnissätze. Sind die Gegenreichnisse fixiert, so gilt als Gegenreichnissatz je Erntefestmeter ohne Rinde der Betrag von DM 1,50.

(8) 1Sind Grundstücke eines Teilwald- oder Zinswaldbetriebs mit Nebenrechten von Weiderechten belastet, so ist der Jahreswert dieser Holzbezüge nach Abs. 3 zu ermitteln und dem nach Abs. 3 festzustellenden Jahreswert der Rechtholzbezüge zuzuschlagen. 2Dies gilt nicht, wenn die mit den Nebenrechten belasteten Teilwald- oder Zinswaldgrundstücke bei der Realteilung im vollen Umfang im Eigentum des Verpflichteten verbleiben.

(9) Sind in den letzten fünfzig Kalenderjahren vor dem Abschluß der Waldaufnahme anstelle von Rechtholzbezügen Massivbauentschädigungen gewährt worden, so sind bei der Ermittlung der jährlichen Rechtholzbezüge nach Abs. 3 Buchst. a) die durch den Massivbau eingesparten Holzmengen den Rechtholzbezügen zuzurechnen.

(10) 1Holzbezugsrechte zugunsten von Anwesen, die nicht mehr bestehen, nicht mehr benutzt werden oder einem anderen Zweck dienen als dem, der sich aus dem Rechtstitel ergibt, werden bei der Berechnung des Kapitalwerts der nachhaltigen Rechtholz- und Vergünstigungsholzbezüge wie Verwilligungen behandelt. 2Dies gilt nicht, wenn der Verpflichtete die Rechtholzbezüge bisher abgewährt hat.

(11) 1Holznutzungsbefugnisse, die an Nichtholzbodenflächen bestehen, sind bei der Berechnung ihres Erwartungswerts einheitlich wie Verwilligungen zu behandeln. 2Der Erwartungswert ergibt sich durch Vervielfachung des Kapitalwerts (Abs. 1) mit dem Altersfaktor für unbestockte Nadelholzflächen. 3Bei der Berechnung des Kapitalwerts ist von dem Holzertrag auszugehen, der sich nachhaltig erzielen ließe, wenn die betreffenden Nichtholzbodenflächen bestockt wären.

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