Art. 22 TZiWG

Ermittlung der Beteiligten

Die Staatsforstbehörden und die Grundbuchämter haben die Forstrechtsstelle bei der Ermittlung der Beteiligten, soweit erforderlich, zu unterstützen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.