Art. 23 TZiWG

Bestellung eines Vertreters

(1) 1Auf Ersuchen der Forstrechtsstelle oder ihres Vorsitzenden hat das Vormundschaftsgericht, falls ein Vertreter nicht vorhanden ist, einen rechts- und sachkundigen Vertreter zu bestellen

1.

für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt oder für eine Person, deren Beteiligung ungewiß ist;

2.

für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt ist oder dessen Aufenthalt zwar bekannt ist, der aber an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten verhindert ist;

3.

für einen Beteiligten, dessen Aufenthalt sich nicht innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland befindet, wenn er der Aufforderung der Forstrechtsstelle oder ihres Vorsitzenden, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist;

4.

für Berechtigte, denen das Eigentum am angeforsteten Anwesen zur gesamten Hand oder nach Bruchteilen zusteht, sowie für mehrere Inhaber eines von der Ablösung betroffenen Rechts nach Art. 21 Abs. 1 Buchst. c), wenn sie der Aufforderung der Forstrechtsstelle oder ihres Vorsitzenden, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht nachgekommen sind.

 2Für die Bestellung und für das Amt des Vertreters gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Pflegschaft entsprechend.

(2) 1Zuständig ist das Vormundschaftsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, mit welchem das der Ablösung unterliegende Holznutzungsrecht oder die abzulösende Vergünstigung verbunden ist. 2Steht das abzulösende Recht einer Gemeinde zu, so ist das Vormundschaftsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Gemeinde liegt.

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