Art. 24 TZiWG
Vertretung des Freistaates Bayern
1Soweit der Freistaat Bayern Beteiligter ist, wird er im Verfahren vor der Forstrechtsstelle von der Bezirksfinanzdirektion München vertreten. 2§ 15 Abs. 1 und 3 der Vertretungsverordnung vom 18.2.1959 (GVBl. S. 97) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.3.1960 (GVBl. S. 33) gilt entsprechend.
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