Art. 26 TZiWG
Einleitung des Verfahrens nach Ablösungsbezirken
(1) Die Forstrechtsstelle verfügt jeweils für einen bestimmten Teil des Teil- und Zinswaldgebiets (Ablösungsbezirk) die Einleitung des Ablösungsverfahrens.
(2) Die Einleitungsverfügung muß enthalten
- a)
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die Beschreibung des Ablösungsbezirks unter grundbuchmäßiger Bezeichnung der in Betracht kommenden belasteten Grundstücke,
- b)
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die namentliche Bezeichnung der Berechtigten und Verpflichteten und
- c)
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die grundbuchmäßige Bezeichnung der Grundstücke, zu deren Gunsten die abzulösenden Holznutzungsrechte und -vergünstigungen bestehen.
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