Art. 27 TZiWG

Zustellung und Bekanntmachung der Einleitungsverfügung, Anmeldung von Rechten Drittberechtigter

(1) 1Die Einleitungsverfügung ist den Beteiligten zuzustellen. 2Sie ist außerdem im Amtsblatt des Landkreises öffentlich bekanntzumachen.

(2) 1In der Bekanntmachung sind die Drittberechtigten, deren Rechte aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, unter Hinweis auf Satz 2 aufzufordern, ihre Rechte bei der Forstrechtsstelle anzumelden. 2Rechte, die nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung angemeldet werden, bleiben unberücksichtigt.

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