Art. 28 TZiWG
Mitteilungspflichten der Forstrechtsstelle und des Grundbuchamts
(1) 1Der Vorsitzende der Forstrechtsstelle teilt dem Grundbuchamt die Einleitung des Ablösungsverfahrens mit. 2Das Grundbuchamt hat die Teil- und Zinswaldkommission von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach Einleitung des Verfahrens auf den Grundbuchblättern der belasteten und der herrschenden Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden.
(2) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung hinsichtlich eines Grundstücks eingetragen, zu dessen Gunsten Rechte auf Holznutzung nach Art. 1 bestehen, so gibt der Vorsitzende der Forstrechtsstelle dem Vollstreckungsgericht von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis.
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