Art. 29 TZiWG

Teil- und Zinswaldkommission

(1) 1Zur Abwicklung des Ablösungsverfahrens, insbesondere zum Zwecke der Aufnahme und Bewertung der Teil- und Zinswaldungen und der Ermittlung und Bewertung der Rechtholz- und Vergünstigungsholzbezüge bedient sich die Forstrechtsstelle einer Kommission. 2Dieser obliegt es auch, soweit nach Art. 11 Abs. 3 erforderlich, die Feststellung der Verkehrswerte der Nichtholzbodenflächen einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile durch nichtforstliche Sachverständige zu veranlassen, sowie unter Berücksichtigung dieser Sachverständigengutachten Vorschläge für die Wertauseinandersetzung auszuarbeiten.

(2) 1Die Kommission besteht aus zwei fachkundigen Personen, die den Erfordernissen des Art. 8 des Forstgesetzes genügen müssen. 2Die Kommissionsmitglieder werden durch die Forstrechtsstelle aufgrund Vorschlags der in Art. 20 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Stellen berufen.

(3) 1Die Kommissionsmitglieder haben ihren Aufgaben nach bestem Wissen und Können nachzukommen; sie sind an Weisungen der Stellen, von denen sie vorgeschlagen worden sind, nicht gebunden. 2Ergeben sich zwischen ihnen in Einzelfragen Meinungsverschiedenheiten, über die eine Einigung nicht erzielt werden kann, so haben sie ihre Auffassung der Forstrechtsstelle schriftlich mitzuteilen. 3Diese bestimmt, auf welcher Grundlage die Arbeit der Kommission fortzuführen ist.

(4) Die Staatsforstverwaltung stellt der Kommission das nötige Hilfspersonal sowie die erforderlichen Räumlichkeiten und Arbeitsmittel zur Verfügung.

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