Art. 3 TZiWG
Berechtigte und Verpflichtete
(1) Berechtigte im Sinn dieses Gesetzes sind die Eigentümer der Anwesen, mit denen Holznutzungsrechte und -vergünstigungen der in Art. 1 genannten Art verbunden sind, sowie die Gemeinden, zu deren Gunsten solche Holznutzungsrechte und -vergünstigungen bestehen.
(2) Verpflichtete im Sinn dieses Gesetzes sind die Eigentümer der Grundstücke, die mit Holznutzungsrechten und -vergünstigungen der in Art. 1 genannten Art belastet sind.
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