Art. 4 TZiWG

Vollübereignung

(1) Berechtigten, deren Teilwald- oder Zinswaldbetrieb eine Fläche von weniger als fünfzig Hektar umfaßt, sind die Teilwald- oder Zinswaldgrundstücke, an denen ihnen aufgrund Berechtigung oder Vergünstigung eine Holznutzungsbefugnis zusteht, im vollen Umfang zu Eigentum zu übertragen; ist ein Berechtigter Inhaber eines Teilwald- und eines Zinswaldbetriebes oder mehrerer Teilwald- oder Zinswaldbetriebe, so sind die Flächen dieser Betriebe zusammenzurechnen.

(2) Steht die Holznutzungsbefugnis an Teilwald- oder Zinswaldgrundstücken mehreren Berechtigten als Konsorten zu, so sind die Grundstücke den Konsorten zu Miteigentum nach bestimmten, dem Wert ihrer bisherigen Nutzungsanteile entsprechenden Bruchteilen zu übertragen; dies gilt auch dann, wenn die Fläche des Teilwald- oder Zinswaldbetriebs fünfzig oder mehr Hektar umfaßt.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden insoweit keine Anwendung, als Berechtigte die Realteilung nach Art. 5 beantragen; Konsorten können den Antrag nur gemeinsam stellen.

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