Art. 31 TZiWG

Beweiserhebung, Fristen für Anträge und Einwendungen

(1) Die Forstrechtsstelle oder ihr Vorsitzender kann den Beteiligten die Vorlegung von Urkunden aufgeben und weitere vorbereitende Beweiserhebungen durchführen.

(2) Nach der Vorlage der Wertauseinandersetzungsvorschläge durch die Kommission teilt der Vorsitzende der Forstrechtsstelle den Beteiligten mit, daß die Wertauseinandersetzungsvorschläge bei der Forstrechtsstelle eingesehen werden können.

(3) In dieser Mitteilung sind die Beteiligten unter Hinweis auf die Antragsbefugnisse nach Art. 4 Abs. 3, Art. 5 Abs. 3 Satz 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 2, Art. 8, Art. 13 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 aufzufordern, etwaige Anträge binnen einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung der Mitteilung schriftlich oder zur Niederschrift der Forstrechtsstelle zu stellen.

(4) Die Mitteilung ist mit der weiteren Aufforderung zu verbinden, etwaige Einwendungen gegen die vorgeschlagene Wertauseinandersetzung binnen einer zu bestimmenden Frist, die in der Regel zwei Monate betragen soll, schriftlich oder zur Niederschrift der Forstrechtsstelle zu erheben.

(5) Bodenverbände, die Wege im Teil- und Zinswaldgebiet gebaut haben, sind unter Hinweis auf die Antragsbefugnis nach Art. 7 Abs. 2 aufzufordern, etwaige Anträge binnen einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung der Mitteilungen schriftlich oder zur Niederschrift der Forstrechtsstelle zu stellen.

(6) Die Forstrechtsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit nichtfristgerechte Anträge und Einwendungen bei der Ablösungsentscheidung zu berücksichtigen sind.

(7) Auf die Vorschrift des Art. 10 ist in der Mitteilung besonders hinzuweisen.

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