Art. 32 TZiWG
Mündliche Verhandlung
(1) Nach Ablauf der Fristen für Anträge und Einwendungen (Art. 31 Abs. 3 und 4) bestimmt die Forstrechtsstelle oder ihr Vorsitzender jeweils für ein einzelnes Ablösungsvorhaben Termin zur mündlichen Verhandlung; in begründeten Fällen können mehrere Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden werden.
(2) 1Die Beteiligten und die Kommissionsmitglieder sind mit angemessener Frist schriftlich zur mündlichen Verhandlung zu laden. 2Dabei sind die Beteiligten darauf hinzuweisen, daß auch bei Nichterscheinen verhandelt und entschieden werden kann.
(3) 1Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. 2An ihr können Beauftragte von Behörden und des Bayerischen Bauernverbandes sowie andere Personen teilnehmen, denen der Vorsitzende der Forstrechtsstelle die Anwesenheit gestattet hat.
(4) 1In der mündlichen Verhandlung ist das Ablösungsvorhaben unter Berücksichtigung der gestellten Anträge und der erhobenen Einwendungen mit den Beteiligten eingehend zu erörtern. 2Sodann erhebt die Forstrechtsstelle etwa noch erforderliche Beweise. 3Sie kann auch das persönliche Erscheinen von Beteiligten anordnen.
(5) Im übrigen finden die Vorschriften der Art. 38 Abs. 3, Art. 41, Art. 42 Abs. 1 des Gesetzes über die Forstrechte entsprechende Anwendung.
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