Art. 33 TZiWG

Gütliche Einigung

(1) In der mündlichen Verhandlung ist auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken.

(2) 1Einigen sich sämtliche Beteiligte über die Ablösung (Volleinigung), so hat die Forstrechtsstelle eine den Erfordernissen des Art. 34 Abs. 2 entsprechende Niederschrift aufzunehmen. 2Diese ist von den Beteiligten und vom Vorsitzenden der Forstrechtsstelle zu unterzeichnen. 3Ein Bevollmächtigter des Berechtigten oder des Verpflichteten, sofern dies nicht der Freistaat Bayern ist, bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.

(3) 1In einer Einigung nach Abs. 2 kann auch vereinbart werden, daß der Berechtigte anstelle von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die ihm nach Art. 4 Abs. 1 und 2, oder Art. 5 zu übertragen sind, andere Grundstücke oder Grundstücksteile des Verpflichteten erhält. 2Hat die Forstrechtsstelle mehrere Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung verbunden, so kann sich die Einigung der Beteiligten außerdem auf einen Austausch der den Berechtigten zu übertragenden Grundstücke oder Grundstücksteile erstrecken.

(4) 1Einigen sich sämtliche Beteiligte teilweise über die Ablösung (Teileinigung), so nimmt die Forstrechtsstelle eine Niederschrift über die Einigung auf. 2Abs. 2 Sätze 2 und 3 sind anzuwenden.

(5) 1Die beurkundete Einigung steht in den Fällen der Absätze 2 und 3 einer nicht mehr anfechtbaren Ablösungsentscheidung gleich. 2Im Fall des Abs. 4 ist die Anfechtung der Ablösungsentscheidung insoweit ausgeschlossen, als ihr eine beurkundete Einigung der Beteiligten zugrunde liegt.

(6) 1Die Übertragung von Wegen zu Miteigentum nach Art. 7 Abs. 1 kann nicht Gegenstand der Einigung sein. 2Art. 34 Abs. 5 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

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