Art. 34 TZiWG
Inhalt der Ablösungsentscheidung
(1) Kommt eine Einigung im Sinn des Art. 33 Abs. 2 oder 3 nicht zustande, so entscheidet die Forstrechtsstelle über jedes Ablösungsvorhaben durch gesonderten Beschluß (Ablösungsentscheidung).
(2) Die Ablösungsentscheidung muß bezeichnen
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die Beteiligten;
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die den Gegenstand der Ablösung bildenden Holznutzungsrechte und -vergünstigungen;
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die in das Eigentum des Berechtigten oder in das Eigentum von Konsorten übergehenden Grundstücke oder Grundstücksteile (Art. 4, 5). Die Grundstücke sind grundbuchmäßig zu bezeichnen; soweit ein Eigentumswechsel an Grundstücksteilen stattfindet, ist zu deren Bezeichnung auf den Veränderungsnachweis Bezug zu nehmen. Bei Übertragung von Grundstücken oder Grundstücksteilen an Konsorten sind außerdem die Miteigentumsanteile der einzelnen Konsorten zu bestimmen;
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die nach Art. 8 begründeten Dienstbarkeiten unter Angabe des belasteten Grundstücks, des Inhalts und Rangs sowie des Rechtsinhabers;
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die Rechte, die nach Art. 10 erstreckt werden, nach Inhalt und Rang unter grundbuchmäßiger Bezeichnung der der Mithaftung unterstellten Grundstücke oder Miteigentumsanteile;
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die Geldleistungen nach Art. 11 und 12 unter Angabe des Empfangsberechtigten und des Leistungspflichtigen sowie der Fälligkeit (Art. 13 Abs. 1 Satz 1); auf die Zinsregelung des Art. 13 Abs. 1 Satz 2 sowie des Art. 13 Abs. 3 ist hinzuweisen;
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die gestundeten Geldverbindlichkeiten des Berechtigten nach Art. 13 Abs. 2 unter Angabe der Teilzahlungsbeträge und ihrer jeweiligen Fälligkeit sowie unter Hinweis auf die Stundungs- und Verzugszinsen (Art. 13 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3).
(3) 1In der Ablösungsentscheidung ist darauf hinzuweisen, daß beschränkte dingliche Rechte an den in Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Grundstücken oder Grundstücksteilen bestehen bleiben. 2Soweit schuldrechtliche Benutzungsverträge bezüglich dieser Grundstücke oder Grundstücksteile bestehen, sind diese unter Hinweis auf die Regelung des Art. 9 Abs. 2 einzeln aufzuführen.
(4) 1In den Fällen der Ablösung gegen Geldentschädigung (Art. 14) ist der zu zahlende Geldbetrag, aufgeschlüsselt nach den auf die Holznutzungsrechte und die Holznutzungsvergünstigungen entfallenden Teilbeträgen, unter Bezeichnung des Empfangsberechtigten und des Leistungspflichtigen sowie der Fälligkeit (Art. 14 Abs. 2) anzugeben. 2Im übrigen findet Abs. 2 Nr. 1, 2, 6 Halbsatz 2 und Nr. 7 entsprechende Anwendung. 3Auf die Vorschrift des Art. 24 des Gesetzes über die Forstrechte ist hinzuweisen.
(5) 1Über die Übertragung von Miteigentum an Wegen (Art. 7 Abs. 1) ist gesondert zu entscheiden, wenn sämtliche Eigentümer der im Einzugsgebiet liegenden Grundstücke feststehen. 2Auf diese Entscheidung finden die Vorschriften des Abs. 2 Nr. 1 und 3, des Art. 35 Abs. 1 und 2 sowie der Art. 36, 37 und 39 entsprechende Anwendung. 3In der Ablösungsentscheidung ist auf die nach Satz 1 noch zu treffende Entscheidung hinzuweisen.
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