Art. 36 TZiWG
Rechtsmittel
(1) Gegen die Ablösungsentscheidung der Forstrechtsstelle ist, unbeschadet des Abs. 2, der Verwaltungsrechtsweg ohne Vorverfahren zulässig.
(2) Der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten steht offen wegen
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der Höhe der bei der Übereignung nach Art. 4 und 5 zu leistenden Ausgleichszahlungen (Art. 11);
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des Werts der nach Art. 5 Abs. 1 und 2 Buchst. a) übertragenen Teilwald- oder Zinswaldgrundstücke;
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der Bestimmung des Anteilsverhältnisses nach Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Art. 5 Abs. 3;
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der Höhe der Geldabfindung in den Fällen des Art. 12;
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der Angemessenheit der Entschädigung des Drittberechtigten nach Art. 10 und
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der Höhe der Geldentschädigung nach Art. 14.
(3) 1In den Fällen des Abs. 2 bedarf es keines Abhilfeverfahrens nach Art. 2 des Ausführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung und Konkursordnung. 2Die Klage muß innerhalb eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der nach Abs. 1 anfechtbaren Teile der Ablösungsentscheidung erhoben werden.
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