Art. 37 TZiWG

Eintritt der Rechtsänderungen, Eintragungen im Grundbuch

(1) 1Ist die Ablösungsentscheidung nicht mehr anfechtbar, so bestimmt die Forstrechtsstelle den Tag, mit dessen Beginn die angeordneten Rechtsänderungen wirksam werden (Ausführungsanordnung). 2Den Beteiligten ist eine Ausfertigung der Ausführungsanordnung zuzustellen. 3Art. 35 Abs. 3 gilt entsprechend. 4In den Fällen des Art. 33 Abs. 5 Satz 1 werden die Rechtsänderungen mit Ablauf des Tages wirksam, an dem die gütliche Einigung beurkundet worden ist.

(2) 1Sind die Rechtsänderungen wirksam geworden, so ersucht der Vorsitzende der Forstrechtsstelle das Grundbuchamt um ihre Eintragung in das Grundbuch. 2Dem Ersuchen ist eine beglaubigte Abschrift der Ablösungsentscheidung sowie der Ausführungsanordnung, in den Fällen des Art. 33 Abs. 5 Satz 1 eine beglaubigte Abschrift der Niederschrift über die gütliche Einigung beizufügen; soweit die Rechtsänderungen Grundstücksteile betreffen, ist dem Ersuchen der entsprechende Veränderungsnachweis des Vermessungsamts beizugeben.

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