Art. 40 TZiWG

Überbrückungsregelung

(1) 1Während der äußeren Waldaufnahmearbeiten hat der Holzeinschlag zu unterbleiben. 2Nach dem Abschluß der äußeren Waldaufnahmearbeiten ist er im Rahmen der bisherigen Nutzungsbefugnis wieder zulässig.

(2) Für die Zeit vom Abschluß der äußeren Waldaufnahmearbeiten bis zum Eintritt der Rechtsänderungen (Art. 37 Abs. 1) hat der Berechtigte dem Verpflichteten, im Fall der Ablösung gegen Geldentschädigung auch der Verpflichtete dem Berechtigten, eine einmalige Überbrückungszahlung zu leisten.

(3) 1Die Überbrückungszahlung des Berechtigten beträgt im Fall der Vollübereigung vier vom Hundert nach Art. 11 Abs. 1 zu leistenden Ausgleichszahlung je Jahr. 2Im Fall der Realteilung bestimmt sich ihre Höhe nach dem Wert der Holznutzungen, die der Berechtigte aus den im Eigentum des Verpflichteten verbleibenden Grundstücken gezogen hat, im Fall der Ablösung gegen Geldentschädigung nach dem Wert aller Holznutzungen des Berechtigten. 3Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung des Werts der Holznutzungen sind die Holzpreise, die im Durchschnitt in den Reservatwaldungen des betreffenden Forstamts im Jahr der jeweiligen Abgewährung erzielt worden sind, sowie die entsprechenden jeweiligen Erntekosten.

(4) Die Überbrückungszahlung des Verpflichteten im Fall der Ablösung gegen Geldentschädigung beträgt vier vom Hundert der Ablösungsentschädigung je Jahr.

(5) Art. 11 Abs. 5 gilt entsprechend.

(6) Für Holzbezüge, die in den in Abs. 2 genannten Zeitraum abgewährt werden, hat der Berechtigte keine Gegenreichnisse mehr zu entrichten.

(7) 1Die Geldleistungen nach Abs. 3 und 4 (Überbrückungszahlungen) sind in einer gesonderten Entscheidung der Forstrechtsstelle festzusetzen. 2Die Entscheidung soll möglichst innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtsänderungen (Art. 37 Abs. 1) getroffen werden. 3Die Überbrückungszahlungen sind binnen eines Monats nach dem Zeitpunkt zu leisten, in welchem die Entscheidung nach Satz 1 wirksam wird. 4Art. 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 sowie die Art. 20, 24, 30, 32 Abs. 1 bis 4, Art. 33 Abs. 1, 2 und 5 Satz 1, Art. 35 Abs. 1 und 2, Art. 36 Abs. 1, Art. 38 und Art. 39 dieses Gesetzes und Art. 42 Abs. 1 des Gesetzes über die Forstrechte gelten entsprechend.

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