§ 2 ÜDPO

Durchführung der Prüfung

(1) 1Die Übersetzer- und Dolmetscherprüfung wird in den Sprachen, die an den Fachakademien für Fremdsprachenberufe in Bayern als Erste Fremdsprachen unterrichtet werden, als staatliche Abschlussprüfung der Fachakademien für Fremdsprachenberufe nach der Schulordnung für die Fachakademien für Fremdsprachenberufe in Bayern (BayRS 2236-9-1-2-UK) in der jeweils gültigen Fassung durchgeführt. 2Die Übersetzer- und Dolmetscherprüfung in weiteren Sprachen, für die geeignete Prüfer zur Verfügung stehen, wird vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) mit Deutsch als korrespondierender Sprache mindestens alle drei Jahre nach den folgenden Bestimmungen abgehalten.

(2) Die Prüfung kann nur in den nachstehend genannten Fachgebieten abgelegt werden:

1.
Wirtschaft,
2.
Rechtswesen,
3.
Technik,
4.
Naturwissenschaften (einschließlich Medizin),
5.
Geisteswissenschaften,
6.
Sozialwissenschaften.

(3) Die Prüfung kann, soweit es der organisatorische Ablauf zulässt, zum selben Termin auch in zwei Sprachen oder zwei Fachgebieten abgelegt werden.

(4) Der Zeitraum der Prüfung wird unter Angabe der Anmeldefristen spätestens drei Monate vor Prüfungsbeginn im Bayerischen Staatsanzeiger bekannt gegeben.

(5) Alle mit der Durchführung und Abnahme der Prüfung beauftragten Personen sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses in sämtlichen Prüfungsgeschäften verpflichtet.

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