§ 3 ÜDPO
Zentrale Prüfungsorgane
(1) Zur Durchführung der Prüfungen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 werden ein Prüfungsausschuss und eine Prüfungsstelle errichtet.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, und zwar
- 1.
-
einem Beamten des Staatsministeriums als vorsitzendem Mitglied (Vorsitzender),
- 2.
-
einem freiberuflich tätigen Übersetzer oder Dolmetscher und
- 3.
-
einer hauptamtlichen oder hauptberuflichen Lehrkraft einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Fachakademie für Fremdsprachenberufe.
(3) Für die Bestellung der Mitglieder und ihrer Vertreter nach Absatz 2 Nr. 2 kommt dem Landesverband Bayern im Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V., nach Absatz 2 Nr. 3 den Fachakademien für Fremdsprachenberufe in Bayern ein Vorschlagsrecht zu.
(4) 1Den Leiter der Prüfungsstelle bestimmt das Staatsministerium. 2Er kann an den Sitzungen des Prüfungsausschusses beratend teilnehmen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.