§ 21 ÜDPO

Zeugnisse, Urkunden

(1) 1Prüfungsteilnehmer, die die Übersetzerprüfung bestanden haben, erhalten ein Prüfungszeugnis und eine Prüfungsurkunde. 2Das Prüfungszeugnis enthält die Prüfungsnoten der Klausurarbeiten sowie der mündlichen Prüfungen, die jeweiligen Durchschnittsnoten und eine Prüfungsgesamtnote der Übersetzerprüfung, die Prüfungsurkunde die Prüfungsgesamtnote und die zuerkannte Berufsbezeichnung. 3Wird die Übersetzer- und Dolmetscherprüfung in einem Prüfungstermin absolviert, enthält das Prüfungszeugnis zusätzlich die Prüfungsnoten der mündlichen Prüfung gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 und die Prüfungsgesamtnote der Dolmetscherprüfung, die Prüfungsurkunde die Prüfungsgesamtnote der Dolmetscherprüfung und die entsprechende Berufsbezeichnung. 4Wird die Dolmetscherprüfung zu einem späteren Termin abgelegt, wird ein Zeugnis über die Dolmetscherprüfung ausgestellt, das die Prüfungsnoten der mündlichen Prüfung gemäß § 17 Abs. 1 und die Prüfungsgesamtnote der Dolmetscherprüfung enthält; zusätzlich wird eine Prüfungsurkunde ausgestellt, die die Prüfungsgesamtnote der Dolmetscherprüfung, einen Verweis auf die entsprechende Übersetzerprüfung sowie die zuerkannte Berufsbezeichnung enthält.

(2) 1Die Prüfungsgesamtnote der Übersetzerprüfung ist eine auf zwei Dezimalstellen errechnete Durchschnittsnote der doppelt gewichteten Durchschnittsnote der schriftlichen Prüfung und der einfach gewichteten Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung (Teiler 3). 2Die Durchschnittsnoten errechnen sich durch Addition der jeweiligen Prüfungsergebnisse geteilt durch die Anzahl der Prüfungen.

(3) 1Die Prüfungsgesamtnote der Dolmetscherprüfung ist eine auf zwei Dezimalstellen errechnete Durchschnittsnote aus der einfach gewichteten Durchschnittsnote der mündlichen Übersetzerprüfung und der doppelt gewichteten Durchschnittsnote der mündlichen Dolmetscherprüfung (Teiler 3). 2Für die Berechnung der Durchschnittsnote der mündlichen Übersetzerprüfung gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend; die Durchschnittsnote der mündlichen Dolmetscherprüfung errechnet sich aus den jeweils einfach gewichteten Aufgabenteilen gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b sowie dem doppelt gewichteten Aufgabenteil gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c (Teiler 4).

(4) Prüfungsteilnehmer, welche die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten einen entsprechenden Bescheid.

(5) In der Prüfungsurkunde wird die Prüfungsgesamtnote als Zahlenwert und Worturteil angegeben.

(6) Als Prüfungsgesamtnote erhalten Prüfungsteilnehmer die Note

„mit Auszeichnung“

mit einer Prüfungsgesamtnote bis 1,50,

„gut“

mit einer Prüfungsgesamtnote von 1,51 bis 2,50,

„befriedigend“

mit einer Prüfungsgesamtnote von 2,51 bis 3,50,

„ausreichend“

mit einer Prüfungsgesamtnote von 3,51 bis 4,50.

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