§ 22 ÜDPO

Rücktritt und Versäumnis

(1) Ein Rücktritt von der Prüfung ist nach der Zulassung nicht mehr möglich.

(2) 1Versäumt ein Prüfungsteilnehmer ohne eine genügende Entschuldigung im Sinn des Absatzes 3 die Prüfung, so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. 2Versäumt ein Prüfungsteilnehmer einen Termin für eine Prüfungsaufgabe ohne eine genügende Entschuldigung im Sinn des Absatzes 3 oder gibt er eine Klausurarbeit nicht ab, so wird die betreffende schriftliche Arbeit oder die mündliche Prüfung mit „ungenügend“ bewertet.

(3) 1Weist der Prüfungsteilnehmer nach, dass ihm die Ablegung der ganzen Prüfung oder eines Teils der Prüfung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, so gilt die ganze Prüfung als nicht abgelegt. 2Abweichend davon gilt die Übersetzerprüfung als abgelegt, wenn mindestens drei der fünf schriftlichen Prüfungsaufgaben bearbeitet wurden; die fehlenden Prüfungsteile sind innerhalb einer vom Leiter der Prüfungsstelle zu bestimmenden Zeit nachzuholen.

(4) 1Der Nachweis der Verhinderung ist unverzüglich zu erbringen, im Fall der Krankheit durch das Zeugnis eines Gesundheitsamts. 2Die Entscheidung darüber, ob eine vom Prüfungsteilnehmer nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt, trifft der Leiter der Prüfungsstelle.

(5) Hat sich ein Prüfungsteilnehmer einer Prüfung unterzogen, so können nachträglich gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Prüfungsleistung nicht gewertet werden soll, nicht anerkannt werden.

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