§ 23 ÜDPO

Unterschleif

(1) 1Bedient sich ein Prüfungsteilnehmer unerlaubter Hilfe oder macht er den Versuch dazu (Unterschleif), so wird die Arbeit abgenommen und mit Note 6 bewertet. 2Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. 3Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden.

(2) In schweren Fällen wird der Prüfungsteilnehmer von der Prüfung ausgeschlossen; diese gilt als nicht bestanden.

(3) 1Wird ein Tatbestand nach Absatz 1 Satz 1 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit Note 6 zu bewerten und das Gesamtprüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen. 2In schweren Fällen ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären. 3Ein unrichtiges Zeugnis und eine unrichtige Urkunde sind einzuziehen.

(4) Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

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