§ 24 ÜDPO

Wiederholung der Prüfung

(1) 1Eine nicht bestandene Prüfung kann in derselben Sprache und demselben Fachgebiet einmal wiederholt werden. 2Die Prüfung kann nur im Ganzen wiederholt werden. 3Prüfungsteilnehmer, die die Übersetzerprüfung in einer Sprache und einem Fachgebiet zweimal nicht bestanden haben und die Übersetzerprüfung in derselben Sprache in einem anderen Fachgebiet zu einem anderen Prüfungstermin einmal nicht bestehen, können die Übersetzerprüfung in derselben Sprache nicht mehr, auch nicht in einem anderen Fachgebiet, ablegen; Entsprechendes gilt für die Dolmetscherprüfung.

(2) 1Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung das erste Mal abgelegt und bestanden haben, können zur Verbesserung ihrer Note noch einmal zur Prüfung zugelassen werden. 2Die Prüfungsteilnehmer haben die Wahl, welches Prüfungsergebnis sie gelten lassen wollen.

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